Mofa
- Der Gesetzgeber schreibt seit 1980 die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang und einer theoretischen Prüfung vor.
- Der Kurs umfasst 6 Theorieeinheiten zu á 90 Minuten und eine praktische Ausbildung von 90 Minuten.
- Als Nachweis erhält der Mofafahrer keinen Führerschein, sondern eine so genannte Prüfbescheinigung.
Klasse A (direkt)
- Krafträder ohne Leistungsbeschränkung
- Berechtigt zum Führen von Krafträdern
- Mindestalter 25 Jahre (Direkteinstieg)
Klasse A (beschränkt)
- Krafträder mit Leistungsbeschränkung
- Berechtigt zum Führen leistungsbeschränkter Krafträder in den ersten zwei Jahren bis 25 kW, nicht mehr als 0.16 kW pro Kilo Leergewicht
- Mindestalter 18 Jahre
Klasse A1
- Krafträder bis 125 cm³, bis 11 kW; für 16- bis 17- Jährige 80 km/h bauartbedingt
- Berechtigt zum Führen leistungsbeschränkter Krafträder in den ersten zwei Jahren bis 25 kW, nicht mehr als 0.16 kW pro Kilo Leergewicht
- Höchstgeschwindigkeit. Mindestalter 16 Jahre
Klasse M
- Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm³ / max. 45 km/h bbH
- Mindestalter 16 Jahre
Klasse T
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h (falls der Fahrer noch keine 18 Jahre alt ist nur Zugmaschinen bis 40 km/h bbH erlaubt), auch mit Anhängern; land- und forstwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h bbH.
Klasse B
- Kfz bis 3,5 t zG mit Anhänger bis 750 kg zG oder mit Anhänger über 750 kg zG, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und das zulässige Gesamtgewicht des Zuges nicht höher als 3,5 t zG ist.
- Mindestalter 18 Jahre
Klasse BE
- Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die nicht unter B fallen.
- Mindestalter 18 Jahre
Klasse C (nur auf Anfrage)
- Kfz über 3,5 t zG mit Anhänger bis 750 kg zG
- Mindestalter 18 Jahre, aber 21 Jahre, falls die Fahrt den EG-Sozialvorschriften unterliegt und das zulässige Gesamtgewicht der Kombination 7,5 t übersteigt.